
Am 03.10.2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/1988 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) bezüglich PFAS in Feuerlöschschäumen im Amtsblatt veröffentlicht.
In der Pressemitteilung der EU-Kommission vom 03.10.2025 heißt es: „PFAS-freie Brandbekämpfungsschäume stehen zur Verfügung und betroffene Betreiber benötigen ausreichend Zeit, um reibungslos auf PFAS-freie Alternativen umsteigen zu können. Die Kommission hat daher spezifische Übergangsfristen für verschiedene Sektoren vorgeschlagen.“
Die Beschränkung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Aus den untenstehenden Beschränkungsbedingungen geht hervor, das die Beschränkung mit Übergangszeiträumen zwischen 12 Monaten und 10 Jahren wirksam wird.
In Anhang XVII (REACH-Beschränkungen) wurde der Eintrag mit der Nummer 82 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
Spalte I
(Bezeichnung des Stoffes, der Stoffgruppen oder der Gemische):
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS), definiert als jeder Stoff, der mindestens ein vollständig perfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (CF2-)-Kohlenstoffatom enthält (ohne ein daran gebundenes H/Cl/Br/I).
Spalte II
(Beschränkungsbedingungen):
1. Dürfen ab dem 23. Oktober 2030 in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden.
2. Absatz 1 gilt nicht für:
a) Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen C8F17SO3X, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen, die unter Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 fallen;
b) lineare und verzweigte perfluorierte Carbonsäuren mit der Formel CnF2n+1-C(= O)OH, wobei n = 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 (C9-C14-PFCA) ist, einschließlich ihrer Salze und etwaiger Kombinationen davon, beschränkt unter Eintrag 68;
c) Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe für unter Eintrag 79 beschränkte Verwendungen.
3. Bei der Bestimmung der Konzentration der Summe aller PFAS sind die Stoffe, für die die Ausnahme nach Absatz 2 gilt, in die Bestimmung einzubeziehen.
4. Abweichend von Absatz 1 darf die PFAS-Konzentration in fluorfreien Feuerlöschschäumen, die aus der nach den besten verfügbaren Techniken gereinigten Ausrüstung, ausgenommen tragbare Feuerlöscher, stammt, 50 mg/l für die Summe aller PFAS nicht überschreiten.
Die Kommission überprüft diese Ausnahmeregelung spätestens am 23. Oktober 2030.
5. Abweichend von Absatz 1 dürfen PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS in folgenden Fällen in Verkehr gebracht werden:
a) bis 23. Oktober 2026 in Feuerlöschschäumen in tragbaren Feuerlöschern;
b) bis 23. April 2027 in alkoholbeständigen Feuerlöschschäumen in tragbaren Feuerlöschern;
c) bis 23. Oktober 2035 in Feuerlöschschäumen für:
i) Betriebe, die unter die Richtlinie 2012/18/EU fallen. Die zivile Luftfahrt (einschließlich zivile Flughäfen) fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung;
ii) Anlagen der Offshore-Erdöl- und -Erdgasindustrie;
iii) militärische Schiffe;
iv) zivile Schiffe mit Feuerlöschschäumen, die vor dem 23. Oktober 2025 an Bord gebracht wurden.
6. Abweichend von Absatz 1 dürfen PFAS in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS in folgenden Fällen verwendet werden:
a) bis 23. April 2027 für:
i) Ausbildung und Prüfung, ausgenommen Funktionsprüfungen der Feuerlöschanlagen, sofern alle Freisetzungen aufgefangen werden;
ii) öffentliche Feuerwehren und private Feuerwehren, die die Funktion öffentlicher Feuerwehren wahrnehmen, es sei denn, diese Feuerwehren werden bei Industriebränden in von der Richtlinie 2012/18/EU erfassten Betrieben tätig und verwenden den Schaum und die Ausrüstung ausschließlich dafür.
b) bis zum 31. Dezember 2030 in tragbaren Feuerlöschern;
c) bis 23. Oktober 2035 für die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Fälle.
Die Kommission überprüft die Ausnahmen gemäß Buchstabe c vor Ablauf der Geltungsdauer der jeweiligen Ausnahme.
7. Ab dem 23. Oktober 2026 unterliegt die Verwendung von PFAS in Feuerlöschschäumen in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS gemäß Absatz 1 und Absatz 6 Buchstabe c den Bedingungen dieses Absatzes. Der Verwender muss:
a) sicherstellen, dass Feuerlöschschäume nur bei Bränden mit entzündbaren Flüssigkeiten (Brandklasse B) verwendet werden;
b) die Emissionen in die Umweltkompartimente und die direkte und indirekte Exposition des Menschen gegenüber Feuerlöschschäumen auf ein so niedriges Niveau, wie es technisch und praktisch möglich ist, verringern;
c) die getrennte Sammlung von Beständen an nicht verwendeten Feuerlöschschäumen und PFAS enthaltenden Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Feuerlöschschäumen sicherstellen, sofern dies technisch und praktisch möglich ist, und deren Handhabung für eine angemessene Behandlung so gewährleisten, dass der PFAS-Gehalt zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird;
d) einen „Managementplan für PFAS enthaltende Feuerlöschschäume“ speziell für den Ort der Verwendung der PFAS enthaltenden Feuerlöschschäume erstellen, der Folgendes umfasst:
i) Einzelheiten zu den Verwendungsbedingungen und -mengen von Feuerlöschschäumen vor Ort, aus denen hervorgeht, wie die unter Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt werden;
ii) Informationen über die Erhebung und angemessene Behandlung gemäß Buchstabe c;
iii) Einzelheiten zu Art und Methoden der Reinigung und Wartung der Ausrüstung;
iv) Pläne für den Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung bzw. eines Auslaufens von Feuerlöschschaum, gegebenenfalls einschließlich der Dokumentation der Folgemaßnahmen;
v) eine Strategie zur Ersetzung von PFAS enthaltenden Feuerlöschschäumen durch fluorfreie Feuerlöschschäume.
Der Managementplan wird jährlich überprüft und für Inspektionen auf Verlangen der zuständigen Behörden für mindestens 15 Jahre zur Verfügung gehalten.
8. Ab dem 23. Oktober 2026 sind Feuerlöschschäume, in denen die Konzentration mindestens 1 mg/l der Summe aller in Verkehr gebrachten PFAS beträgt, mit Ausnahme tragbarer Feuerlöscher, gemäß Absatz 10 zu kennzeichnen. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes vorsieht, ist das Etikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abzufassen, in denen der Feuerlöschschaum in Verkehr gebracht wird.
9. Ab dem 23. Oktober 2026 müssen die Verwender von PFAS enthaltendem Feuerlöschschaum sicherstellen, dass der Bestand an nicht verwendeten Feuerlöschschäumen und PFAS enthaltenden Abfällen, einschließlich Abwasser, die bei der Verwendung von Feuerlöschschäumen anfallen, gemäß Absatz 10 gekennzeichnet wird, wenn die Konzentration der Summe aller PFAS mindestens 1 mg/l beträgt. Sofern der betreffende Mitgliedstaat nichts anderes vorsieht, muss das Etikett in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten abgefasst sein, in denen der Bestand an nicht verwendeten Feuerlöschschäumen und PFAS enthaltenden Abfällen, einschließlich Abwasser, aus der Verwendung von Feuerlöschschaum entsteht und behandelt wird.
10. Für die Zwecke der Absätze 8 und 9 enthält die Kennzeichnung folgende Angaben: ‚ACHTUNG: Enthält per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) mit einer Konzentration größer/gleich 1 mg/l für die Summe aller PFAS‘. Diese Angaben müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.
11. Für die Zwecke dieses Eintrags gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) ‚tragbarer Feuerlöscher‘ bezeichnet einen Feuerlöscher, der dafür ausgelegt ist, von Hand getragen und betrieben zu werden und in betriebsbereitem Zustand eine Masse von nicht mehr als 20 kg gemäß der Norm EN3-7 hat; einen fahrbaren Feuerlöscher von nicht mehr als 150 Litern gemäß der Norm EN-1866; ein Feuerlöschspray gemäß der Norm EN-16856;
b) ‚Feuerlöschschaum‘ bezeichnet jedes Gemisch zur Brandbekämpfung mit Löschschaum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Feuerlöschschaumkonzentrate und Schaumlöschmittel zur Erzeugung des Löschschaums;
c) ‚Bestand von nicht verwendetem Feuerlöschschaum‘ bezeichnet Feuerlöschschaum, der noch nicht zur Bekämpfung von Bränden verwendet wurde.
Link zur Pressemitteilung: Kommission schränkt die Verwendung von „Ewigen Chemikalien“ in Brandbekämpfungsschäumen ein.
Material Compliance in der Praxis: ➡ Informationen