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Neue Pflichten: REACH Anhang XVII Mikroplastik-Beschränkung

Kunststoff Pellets angespült am Saum eines Sandstrandes. Stellvertretend für die Motivation der Mikroplastik Beschränkung des Anhangs XVII der REACH Verordnung sind Synthetische Polymermikropartikel (SPM) in Form von Kunststoff Pellets gezeigt.
© Image by soren-funk on unsplash

Für Unternehmen, die der „Mikroplastik“-Beschränkung unterliegen kommen ab dem 17.10.2025 neue Verpflichtungen hinzu.

 

Aus der ersten Spalte des Beschränkungseintrages Nr. 78 im Anhang XVII der REACH-Verordnung (EU) 1907/2006 geht zur Definition von "Mikroplastik" hervor:

 

Synthetische Polymermikropartikel (SPM):

 

feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen:

 

a)  sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus oder bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;

 

b)  mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchstabe a genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:

 

i)  alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm; 

ii)  die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und das Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.

 

Es gelten Ausnahmen.

 

Was sind nun die neuen Verpflichtungen, die ab dem 17.10.2025 gelten?

 

Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikeln (SPM) als solchen oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen, müssen ergänzende Informationen und Hinweise weitergeben: 

  • Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für nachgeschaltete industrielle Anwender, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann;
  • Den folgenden Hinweis: „Die gelieferten synthetischen Polymermikropartikel unterliegen den Bedingungen des Eintrags 78 in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates.“;
  • Angaben zur Menge oder gegebenenfalls zur Konzentration synthetischer Polymermikropartikel im Stoff oder Gemisch;
  • Allgemeine Informationen zur Identität der in dem Stoff oder Gemisch enthaltenen Polymere, die es den Herstellern, industriellen nachgeschalteten Anwendern und anderen Lieferanten ermöglichen, ihren Verpflichtungen gemäß den Absätzen 11 und 12 nachzukommen. 

Lieferanten von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel (SPM) in Form eines Lebensmittelzusatzstoffes in Verkehr bringen, 

  • müssen Anweisungen für die Verwendung und Entsorgung für gewerbliche Anwender und die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, in denen erläutert wird, wie die Freisetzung synthetischer Polymermikropartikel in die Umwelt verhindert werden kann; 

die gleiche Verpflichtung trifft Lieferanten von synthetischen Polymermikropartikel, 

  • die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden;
  • deren physikalische Eigenschaften während der vorgesehenen Endanwendung dauerhaft so verändert werden, dass das Polymer nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Eintrags fällt;
  • die während der vorgesehenen Endverwendung dauerhaft in eine feste Matrix integriert werden. 

Der vollständige Inhalt der Beschränkung findet sich hier (Stand 17.09.2025):  

ANNEX XVII TO REACH – Conditions of restriction 

 

Am 30.09.2025 findet ein Webinar der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu dem Thema statt. Weiteres im dazugehörigen News-Artikel: https://www.map-dethlefsen.de/2025/09/30/webinar-mikroplastik-der-beschränkungseintrag-unter-reach-anhang-xvii/

 

Informationen zu Meldepflichten finden sich hier: Meldepflichten Mikroplastik-Beschränkung


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