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REACH: Zwei weitere SVHC-Stoffe auf der Kandidatenliste

Stellvertretend für die drei neuen Stoffe, die auf die REACH SVHC-Liste oder auch Kandidatenliste genannt aufgenommen wurden sind Chemikalien in Chemiebehältern dargestellt. Die SVHC-Liste wird  in der Regel 2 x jährlich erweitert.
© Image by Marian Anbu Juwan auf Pixabay

Am 04.02.2026 hat die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) zwei weitere Stoffe auf die „Liste der für eine Zulassung in Frage kommenden besonders besorgniserregenden Stoffe“ (Kandidatenliste) aufgenommen.

 

Jetzt befinden sich insgesamt 253 Einträge auf der Liste der SVHC-Stoffe.

 

Folgende Stoffe sind diesmal betroffen:

 

Bisphenol AF (BPAF) und seine Salze

CAS-Nr.: 1478-61-1; EC-Nr. 216-036-7 und weitere

 

Andere Namen: 4,4'-[2,2,2-trifluoro-1-(trifluoromethyl)ethylidene]diphenol; 4-[1,1,1,3,3,3-hexafluoro-2-(4-hydroxyphenyl)propan-2-yl]phenol;

 

Handelsnamen: BIS-AF; BPAF

 

Verwendungsbeispiele: Hochleistungspolymere, Fluorelastomere, Spezialkautschukverarbeitung, Epoxid- oder Harzsysteme als Monomer, Vernetzer oder Prozessregulator.

 

n-Hexan

 

CAS-Nr.: 110-54-3; EC-Nr.: 203-777-6

 

Andere Namen: Hexan; hexyl hydride; Gettysolve-B; Dipropyl

 

Verwendungsbeispiele: Reinigungsmittel, Polymerverarbeitungen, Verdünner, Entfettungsmittel, Poliermittel, Wachse und bestimmten Prozesslösungsmittel.

 

Was ist ein SVHC-Stoff?

 

SVHC steht für Substances of very high concern – also besonders besorgniserregende Stoffe.

 

Darunter versteht man Stoffe/Substanzen, denen man mindestens eine der folgenden Gefahreneigenschaft zuweisen kann:

 

KMR - karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch

PTB - persistent, toxisch und bioakkumulierbar

vPvB - sehr (very) persistent und sehr (very) bioakkumulierbar

ED - hormonell wirksam (endocrine disrupters)

Stoffe, die ebenso besorgniserregend wie KMR- oder PTB-/vPvB Stoffe sind

 

und

 

die auf die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe der ECHA (Europäischen Chemikalien Agentur) aufgenommen wurden.

 

D.h., erst durch die Aufnahme eines Stoffes auf die Kandidatenliste wird er zum SVHC-Stoff.

 

Sie haben die gesetzliche Pflicht (REACH-Verordnung, Artikel 33), Ihre Kunden aktiv über das Vorhandensein von > 0,1 % SVHC-Stoffen in ihren Erzeugnissen zu informieren.

 

 

Zu den Erzeugnissen zählen u.a. auch im/am Erzeugnis/Produkt verbleibende Produktions-Hilfsstoffe oder Verpackungsmaterial wie Etiketten; d.h. auch die in Tinten enthaltenen Substanzen.   


Material Compliance in der Praxis:  ➡ Informationen