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Neuer Biozidwirkstoff: Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt

Dargestellt ist eine Motte, die als Schädling für Textilien bekannt ist. Hier wird symbolisch ein Schädling dargestellt, der mit Biozidwirkstoffen, wie Stickstoff bekämpft werden kann. Neu aufgenommen wurde dieser Wirkstoff in die Biozidverordnung.
© Henry Lai on Unsplash

Am 06.05.2024 wurde die delegierte Verordnung 2024/1290 vom 29.02.2024 veröffentlicht. Damit wurde die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozid-VO) geändert.

 

In den Anhang I aufgenommen wurde als neuer Biozidwirkstoff:

 

Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt

 

Die Änderung tritt ab dem 27.05.2024 in Kraft. Ab sofort ist es möglich, Anträge auf eine vereinfachte Zulassung eines Biozidproduktes mit diesem Wirkstoff zu stellen. Für den Wirkstoff wird weder eine CAS-, noch eine EG-Nr. angegeben.

 

Stickstoff ist im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) aufgeführt, also von der Registrierungspflicht ausgeschlossen: 

  • Stickstoff N2, EINECS-Nr. 231-783-9, CAS-Nr. 7727-37-9 

Daher wird der Eintrag im Anhang I der Biozid-VO unter die Kategorie 2 eingeordnet.

 

Als Einschränkung wird im Eintrag angegeben:

 

„Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.“

 

Unter Hypoxie versteht man eine Mangelversorgung mit Sauerstoff.

 

Wird die Sauerstoffkonzentration in der Atemluft durch Stickstoff verringert (der Stickstoff verdrängt den Sauerstoff), so entsteht eine hypoxische Atmosphäre und es kann in der Folge zum Ersticken kommen. Da Stickstoff nicht toxisch ist, verursacht es keine sofortigen Warnsymptome, d.h. der Sauerstoffmangel kann unbemerkt auftreten!

 

Stickstoff findet als Biozid in Deutschland bisher mit Allgemeinverfügung (Aktenzeichen: 5.0-710 05/18.00037) Verwendung. Diese ist bis zum 31.12.2024 gültig. Mehr dazu finden Sie in einem News-Beitrag vom 10. August 2023

 

Für die Verwendung geht aus der Allgemeinverfügung hervor: 

„Mit in situ hergestelltem Stickstoff wird in dauerhaften und versiegelten oder vorübergehenden und versiegelten Behandlungszelten oder -kammern zur Bekämpfung von Schadorganismen auf Kulturerbeobjekten eine kontrollierte Atmosphäre mit sehr niedriger Sauerstoffkonzentration (Anoxie) geschaffen. Stickstoff wird aus der Umgebungsluft gewonnen und in die Behandlungszelte bzw. -kammern gepumpt, sodass der Stickstoffgehalt in der Atmosphäre auf etwa 99 % steigt und die Sauerstoffsättigung folglich gegen null sinkt.


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