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Gerichtsurteil Titandioxid: EuGH erklärt Einstufung für nichtig

Anwendungsbeispiele für Titandioxid. Gezeigt sind Medikamente, Zahnpasta, weiße Autolackierung und Papier. TiO2 wird überall eingesetzt, wo es um strahlend weiße Farben geht. Auch in Lacken, Kunststoffen, UV-Filter, Kosmetika.
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Die Einstufung von Titandioxid in Pulverform wurde für nichtig erklärt. Hierbei geht es um Gemische in Form von Puder mit einem Gehalt von mindestens 1 % Titandioxid in Partikelform oder eingebunden in Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von ≤ 10 μm.

 

Das Europäische Gericht (EuG) hatte die ursprüngliche Einstufung im November 2022 für nichtig erklärt. Daraufhin wurde ein Widerspruch eingelegt. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung des EuG am 01.08.2025 bestätigt.

 

Dies mit Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-71/23 P |Frankreich / CWS Powder Coatings u.a. und C-82/23 P | Kommission / CWS Powder Coatings u.a.

 

Gemäß Angaben des „REACH-CLP-Biozid Helpdesk“ der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gilt:

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig und hat unmittelbare Wirkung:

 

·       Die bislang geltenden Kennzeichnungspflichten entfallen.

·       Der entsprechende Eintrag zu Titandioxid wird aus Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gestrichen.“

 

Informationen zur Substanz:

 

Titanium dioxide

(in Pulverform mit mindestens 1 % Partikel mit aerodynamischem Durchmesser ≤ 10 µm)

CAS Nr. 13463-67-7

EG Nr. 236-675-5

 

Für die herkömmliche Form von Titanium dioxide (CAS Nr. 13463-67-7, EG Nr. 643-044-1)
gibt es keine Einstufung.

 

Mehr in den hier bisher dazu erschienenen News-Artikeln:

 

07.12.2022 Nachtrag: Urteil vom 23.11.2022 erklärt Titandioxid TiO2 Einstufung für nichtig

08.02.2023 Gerichtsurteil Titandioxid: Frankreich legt Widerspruch ein

 

Pressemitteilung:

 

01.08.2025 Pressemitteilung Nr. 99/25 des EuGH

 

 

 


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